Neue Corona-Schutzverordnung ab 02. November 2020

Neue Corona-Schutzverordnung ab 02. November 2020

Dresden/Leipzig – Nach einem drastischen Anstieg der Corona-Infektionen binnen weniger Tage verschärft die Stadt Leipzig und der Fristaat Sachsen gemäß der sächsischen Corona-Schutzverordnung die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Zwischen Freitagabend und Montagabend meldete das Gesundheitsamt insgesamt 128 neue Infektionen. Der Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen) stieg damit auf 35,1. Damit liegt nun auch Leipzig oberhalb des Schwellenwertes, den die Verordnung des Freistaats als Grenze für weitreichende Maßnahmen festgelegt hat.

Während Leipzig schon ab 29. Oktober 2020 weitrechende Maßnahmen zum Bevölkerungsschutz verordnet und umgesetzt hat. Werden ab Montag, den 02. November zu weitreichden Änderungen in Kraft treten.

Leipzig wird nun auch unverzüglich die durch die Staatsregierung festgelegten Gesundheitsschutzmaßnahmen im Stadtgebiet umsetzen. Dazu zählen unter anderem:

  • eine Sperrstunde in der Gastronomie zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr des Folgetages
  • eine Kontaktverfolgung der Gäste in Gaststätten und Restaurants
  • eine Maskenpflicht auf definierten öffentlichen Plätzen
  • bei privaten Feiern sind nur noch maximal 25 Gäste erlaubt
  • öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sind nur noch mit höchstens 250 Besuchern möglich
  • bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 150 Personen

Die folgende Allgemeinverfügung tritt ab 29.10.2020 0:00 Uhr in Kraft

Weiterhin beschließt das Kabinet der Sächsichen Staatsregierung neue Corona-Schutz-Verordnung mit Rechtskräftigkeit ab 02.11.2020 0:00 Uhr.

Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.

Konkret untersagt sie die Öffnung und das Betreiben unter anderem von:

* Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen
* Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen (soweit es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt)
* Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen
* Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen
* Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
* Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie der Sportwettkämpfe ohne Publikum
* Freizeit-, Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäten
* Botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks
* Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten
* Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
* Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum
* Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe, Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen
* Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung
* Zirkussen
* Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen, -fahrzeugen
* Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten
* Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
* Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen
* Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
* alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen

Angebote und Einrichtungen, die geöffnet bleiben dürfen, müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Kontaktdaten sind zu erheben (außer Groß- und Einzelhandel, Läden, Verkaufsstände, Lieferung von Speisen und Getränken). Das Hygienekonzept muss aber nicht mehr vorher vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Die zuständige Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung überprüfen. Im Groß- und Einzelhandel sowie Läden darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in der eigenen Häuslichkeit sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder insgesamt fünf Personen erlaubt.
Dies gilt jedoch nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beisetzungen.

Es wird dringend empfohlen, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten außer aus triftigen Gründen – zu verzichten. Dies gilt auch im Inland und für überregionale touristische Ausflüge. Es gelten weiter die »AHA«-Empfehlungen: Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und die Nutzung der Corona-Warn-App. In geschlossenen Räumen sollte regelmäßig gelüftet werden.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden (ausgenommen: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres):

* Bei Benutzung des ÖPNV einschließlich Taxis sowie bei regelmäßigen Fahrdiensten zwischen Wohnort und Einrichtungen von Menschen mit Behinderung, Patienten oder pflegebedürftigen Menschen
* in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden
* in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser, Tageskliniken, Reha-Einrichtungen) sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste. Ausgenommen sind die konkreten Behandlungsräume sowie die stationär aufgenommenen Patienten am Sitzplatz zum Essen und Trinken sowie in ihren Zimmern
* beim Besuch in Pflege-, Behinderten- und Altenheimen
* in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr: Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes), öffentliche Verwaltungen, Banken und Versicherungen, in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen oder schulischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelände
* in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränke
* beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden, wenn:

* der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
* für die Primarstufe,
* Horte,
* im Unterricht für Schüler der Sekundarstufe I,
* im Unterricht an Förderschulen der Sekundärstufe I auch für Lehrkräfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes Personal,
* im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
* im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
* zur Aufnahme von Speisen und Getränken

Eine Mund- und Nasenbedeckung ist zu tragen beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, Fußgängerzonen, auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen. Ausgenommen ist die sportliche Betätigung (z.B. Joggen) und die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln (z.B. Radfahren).

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z.B. Pflegeheime) sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. Regelungen von Hygiene- und Besuchskonzepten dürfen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.

Bei Versammlungen ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und das Einhalten des 1,5-Meter-Abstandes verpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer.

Abhängig von der regionalen aktuellen Infektionslage können die zuständigen kommunalen Behörden verschärfende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen. Dazu gehört insbesondere die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung an Orten, an den Menschen dichter oder länger zusammenkommen.

Wir wünschen allen unseren Lesern, bitte bleiben Sie gesund.

Nachwuchs für Sachsens Steuerverwaltung

Nachwuchs für Sachsens Steuerverwaltung

Dresden / Meißen / Bobritzsch /Leipzig – Heute wurden 213 neue Anwärterinnen und Anwärter als Nachwuchs für Sachsens Steuerverwaltung vereidigt.

Seit heute verstärken die Nachwuchskräfte die Sächsische Steuerverwaltung. Mit Beginn der Vereidigung beginnen diese jungen Frauen und Männer beginnen ihre duale Ausbildung oder ihr duales Studium in einem der 24 sächsischen Finanzämter.

»Ich freue mich, dass sich auch in diesem Jahr wieder junge Menschen für ein Studium oder eine Ausbildung in der Sächsischen Steuerverwaltung entschieden haben. Wir sind ein attraktiver Arbeitgeber, der nicht nur vielfältige Einsatzorte bietet, sondern auch gute Aufstiegschancen und einen sicheren Arbeitsplatz«, so der sächsische Finanzminister Hartmut Vorjohann.

Coronabedingt werden die Studierenden und Auszubildenden nicht zentral mit einer Feierstunde, sondern direkt vor Ort in den Finanzämtern begrüßt.

80 Finanzanwärterinnen und Finanzanwärter nehmen ihr duales Studium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen in Meißen auf. Am Ausbildungszentrum Bobritzsch beginnt für 133 Steueranwärterinnen und Steueranwärter der erste fachtheoretische Ausbildungsabschnitt. Unter den 213 heute vereidigten Anwärtern befinden sich insgesamt 131 Frauen und 82 Männer.

Mit dem dreijährigen Studium und Abschluss als Diplom-Finanzwirt/-in, umfasst theoretische Studienabschnitte von 21 Monaten an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen in Meißen sowie Praxisabschnitte von insgesamt 15 Monaten in sächsischen Finanzämtern. Später sollen die Absolventen vorrangig in den Finanzämtern zum Einsatz kommen.

Während der zweijährigen dualen Ausbildung zum Finanzwirt/-in wechseln sich fach-theoretischer Unterricht am Ausbildungszentrum Bobritzsch (bei Freiberg) mit Praxisphasen in einem der 24 sächsischen Finanzämter ab. Die Einsatzmöglichkeiten der Absolventen in der sächsischen Steuerverwaltung sind breit gefächert. In den zwei Jahren werden die Grundlagen für eine Tätigkeit im Finanzamt, im Außendienst oder als Ansprechpartner in den Informations- und Annahmestellen der Finanzämter gelegt.

Bereits ab dem ersten Tag werden die Nachwuchskräfte als Beamte auf Widerruf ernannt und erhalten Anwärterbezüge. Die Ausbildung und das Studium werden mit mindestens 1.300 Euro monatlich vergütet. Nach erfolgreichem Abschluss erwartet leistungsstarke Absolventen ein interessantes Einsatzgebiet und ein monatliches Einstiegsgehalt von mindestens 2.300 Euro (Ausbildung) bzw. 2.800 Euro (Studium).

Auch für den nächsten Ausbildungs- und Studienbeginn am 1. September 2021 stehen Ausbildungs- und Studienplätze zur Verfügung. Interessierte können sich online unter www.hsf.sachsen.de bewerben. Schülerinnen und Schüler haben zudem die Möglichkeit, ein Praktikum in einem der sächsischen Finanzämter zu absolvieren. Umfangreiche Informationen gibt es unter www.nachwuchs-fuer-die-steuerklasse.de.

Wir wünschen den Studierenden und Auszubildenden viel Erfolg.

Corona-Kita-Rat: Wir brauchen klare Vorgaben, um verlässliche Betreuung sicherzustellen

Corona-Kita-Rat: Wir brauchen klare Vorgaben, um verlässliche Betreuung sicherzustellen

Berlin/Freiburg. Am Montag, dem 31. August 2020 tagte erstmals der vom Bundesfamilienministerium ins Leben gerufene Corona-Kita-Rat. „Es ist dringend notwendig, alle bundesweit an Kindertagesstätten Beteiligten in der Corona-Zeit an einen Tisch zu holen, um für Kinder und Eltern im ganzen Land eine gute und verlässliche Betreuung und frühkindliche Förderung in der Pandemie sicherzustellen“, sagt Caritas-Präsident Peter Neher mit Blick auf das erste Treffen des neuen Gremiums.

Gemeinsam müssten Maßnahmen ergriffen werden, um Kindern und Eltern eine verlässliche Begleitung zu ermöglichen. Denn in fast allen Bundesländern haben die Kitas den Regelbetrieb wieder aufgenommen. Gleichzeitig steigen in einigen Regionen die Infektionszahlen stark an.

Der Deutsche Caritasverband (DCV) und sein Verband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK) sehen es als erforderlich an, die Zusammenarbeit mit den Familien auszubauen. Gerade für Familien in Quarantäne oder im Fall von Schließungen sind diese Angebote für Kinder und deren Eltern unverzichtbar. Auch eine digitale Ausstattung der Kitas sei wichtig, um den Kontakt mit Familien und Kindern halten zu können, wenn sie zuhause bleiben müssen.

„Vor allem in den ersten Wochen der Pandemie wurde in unseren Kitas deutlich, wie wichtig eine digitale Ausstattung für die pädagogische Arbeit ist. Ein Großteil der pädagogischen Fachkräfte musste auf private digitale Medien zurückgreifen, um die Kontaktaufnahme mit den Kindern zu Hause zu gewährleisten. Was wir brauchen ist ein Digital-Pakt für die Kitas, so wie es diesen für Schulen bereits gibt“, sagt Clemens Bieber, Vorsitzender des KTK-Bundesverbandes.

Aktuell im Normalbetrieb ist das Infektionsrisiko in den Kitas für Kinder und für das Personal, trotz der streng geltenden Hygieneregeln, hoch. „Umso wichtiger sind klare, einheitliche Vorgaben und ein personeller Rückhalt, wenn Erzieher_innen ausfallen sollten“, so Neher. „Flächendeckende Kita-Schließungen müssen wir unbedingt vermeiden.“

Der Corona-Kita-Rat ist ein Gremium aus Vertretern von Trägern, Bund, Ländern, Kommunen, Gewerkschaften, Kindertagespflege und Eltern. Der Deutsche Caritasverband und sein Fachverband KTK sind über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege im Gremium vertreten.

Lesen Sie hier einen Corona-Erfahrungsbericht aus einer Hamburger Kita der Caritas.

Neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Dreden/Leipzig (lb) – Künftig sollen ab 1. September 2020 bei sächsischen Groß- und Sportveranstaltungen mehr als 1000 Besuchern unter Auflagen zugegen sein. Diese Verordnung soll bis zum 2. November 2020 rechtskräftig sein.

Der Freistaat Sachsen legt drei wesentliche Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus fest. Auch künftig sollen weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel gelten.
Erweitert legt der Freistaat Sachsen ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht fest. Darüber verständigte sich heute das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung.

Weihnachtsmärkte sollen wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt sein. Desweiteren sollen Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern stattfinden dürfen, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Bei 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.

Die Öffnung von soll Prostitutionsstätten verboten bleiben. Einzige Ausnahme, dass es sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen handelt.

Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.

Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.

Die rechtlichen Grundlagen der gesetzlichen Grundlagen legt jedes Bundesland, jeder Freistaat und jede Bundesstadt eigenständig fest.

Warnung vor „Legal Highs“

Warnung vor „Legal Highs“

Dresden / Bamberg (lb) – Das Landeskriminalamt Sachsen warnt vor einer neuen Droge welche in einer Medieninformation des Bayrischen Landeskriminalamtes, vom 19. August diesen Jahres, wo die Kollegen von einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bamberg berichten, welches gegen einen Online-Shop gerichtet ist. Dieser vertreibt sogenannte »Neue psychoaktive Substanzen« und soll zu den größten derartigen Anbietern in Deutschland gehören. Aus den Ermittlungen ging hervor, dass es auch in Sachsen Kunden gab, welche entsprechende Substanzen in diesem Online-Shop bestellt haben. Dies ist Anlass genug, um dezidiert vor den Gefahren, die von diesen Rauschmitteln ausgehen, zu warnen.

Die bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg errichtete Zentralstelle Cybercrime Bayern und das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) betreiben seit mehreren Monaten intensive Ermittlungen gegen einen Online-Shop, welcher zu den größten Anbietern für sogenannte Neue psychoaktive Stoffe (NpS) in Deutschland zählt.

Als Online-Plattform für den Vertrieb diverser NpS werden von Seiten des Shops stets die angebliche Legalität sowie die vermeintliche Sicherheit der Produkte betont. Tatsächlich sind die Produkte weder sicher noch ist deren Vertrieb legal.

Entgegen dem Bekunden der Betreiber beinhalten deren Produkte regelmäßig auch verbotene Wirkstoffe nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Die Hersteller von NpS ändern ständig ihre Rezepturen und versuchen so, gesetzliche Bestimmungen zu umgehen. Da die Produkte gleichen Namens somit von einem Tag auf den anderen einen viel gefährlicheren Wirkstoff enthalten können, geht der Konsument unkalkulierbare Risiken ein. Selbst Kleinstmengen im Milligramm-Bereich können tödlich sein.

So lässt sich auch in jüngster Vergangenheit eine Reihe von Todesfällen auf den Konsum von NpS zurückführen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, konnten im Rahmen der Ermittlungen gegen den Online-Shop eine Vielzahl von Kunden festgestellt werden, welche nun mittels eines an sie versandten Warnschreibens über die Gefahren von NpS aufgeklärt werden sollen. Allein in Bayern wurden über 1.000 dieser Warnschreiben an Besteller des Online-Shops versandt.

Darüber hinaus werden ca. 2.200 weitere Warnschreiben an Besteller in der gesamten Bundesrepublik versandt.

Das Bayerische Landeskriminalamt und die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg machen hiermit deutlich: NpS sind unberechenbar und machen den Konsumenten unberechenbar!

Was sind »Neue psychoaktive Substanzen« (NPS)?

Darunter versteht man Stoffe, welche oft auch als »Designerdrogen«, »Legal Highs« oder »Legal Herbs« bezeichnet werden. Im Verkauf werden Sie beispielsweise als Kräutermischungen, Lufterfrischer sowie als Badesalze angeboten.

Es handelt sich um synthetisch hergestellte Drogen, welche in ihrer Wirkung den allgemein bekannten Substanzen Cannabis, Ecstasy oder Amphetaminen ähnlich sind, aber zum Teil eine wesentlich höhere Wirksamkeit aufweisen. Die größten Stoffgruppen bilden hier die synthetischen Cannabinoide und Cathinone (Amphetaminderivate).

Da bei den angebotenen Mitteln weder die Inhaltsstoffe, deren Zusammensetzung noch die jeweiligen Mengen erkennbar sind, stellt der Konsum dieser Substanzen ein unkalkulierbares Risiko dar, welches von schweren gesundheitlichen Folgen, bis zu dauerhaften Erkrankungen und im Extremfall sogar dem Tod führen kann.

Der Konsum erfolgt durch Rauchen, Schniefen oder Schlucken der Substanzen.

Gesetzeslage

Im Bewusstsein um die Gefahren, welche von diesen Substanzen ausgehen, wurde das »Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz« geschaffen und ab 26. November 2016 in Kraft gesetzt. Hier sind nicht nur einzelne Stoffe und Substanzen aufgeführt, sondern ganze Stoffgruppen, so dass mit geringen, chemischen Abänderungen nicht automatisch die Strafbarkeit entfällt. Gegenwärtig sind hier bereits ein Großteil der bekannten und erhältlichen Stoffe erfasst und werden fortwährend ergänzt.

Im Bundesgebiet gab es bereits erste Todesfälle, welche auf den Konsum der NpS zurückzuführen sind. In Sachsen gab es unter den Rauschgifttodesfällen bisher noch keinen Fall, bei dem ein Zusammenhang mit den NpS bekannt gemacht werden konnte.

Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, will das LKA Sachsen und Bayern explizit auf die Gefahren von NpS hinweisen und Konsumenten und potentielle Kunden aufklären.

Petric Kleine; Präsident des LKA Sachsen: »Wer »Legal Highs« konsumiert setzt seine Gesundheit und sogar sein Leben aufs Spiel! Die Wirkstoffe in den angebotenen NpS sind unkalkulierbar, selbst Kleinstmengen können tödlich für den Konsumenten sein. Die Anbieter solcher Produkte haben keine Skrupel und versuchen mit der ständigen Änderung ihrer Rezepturen die gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen. Bitte seien Sie vernünftig und lassen Sie die Finger von diesen angeblich unbedenklichen Rauschmitteln.«


Wer NpS konsumiert, spielt mit seiner Gesundheit und seinem Leben! Verständigen Sie im Notfall sofort den Notarzt – wählen Sie dazu die 112!

Weitere Hilfe erhalten Sie jederzeit bei Ihrer Drogenberatungsstelle vor Ort oder im Internet unter

Wohnungslosentreffen nicht nur ein Erfahrungsaustausch

Wohnungslosentreffen nicht nur ein Erfahrungsaustausch

Leipzig (lb) – Von Montag, den 17.08. bis Freitag, 21.08.2020 fand das 5. Wohnungslosentreffen statt. Dieses Mal entgegen der ursprünglichen Planung aufgrund der Umstände der Corona-Pandemie als Online-Treffen auf Zoom. Hauptthemen waren die Wohnungsindustrie und das sichtbar werden von Wohnungs- und Obdachlosen in Zeiten der Corona-Krise.

Für alle Beteiligten war es eine große Herausforderung. Die Einarbeitung in die neue Technik bedurfte es einen monatelangen Werdegang. Diese lange Vorbereitung machte sich im Laufe der Konferenz positiv bemerkbar.

Im Verlauf des Online-Wohnungslosentreffens haben sich mehr als 60 wohnungslose und ehemals wohnungslose Menschen aus etwa 25 Orten in Deutschland beteiligt. Dazu geschaltet waren auch Teilnehmende aus Dänemark, Finnland, Niederlanden, Slowakei, Österreich und den USA!
Trotz der Schwierigkeiten des Online Formates sind neue Menschen dazu gekommen und haben die Diskussionen durch die verschiedenen Sichtweisen und Erlebnisse bereichert.

Es wurde festgestellt das Wohnungs- und Obdachlosigkeit für jeden Menschen eine existenzielle Erfahrung ist. So nicht der Verlust der Wohnung, sondern auch einen Teil des Lebens. Jeder Wohnungs- und Obdachlose hat eine voneinander verschiedenartige Erfahrung gemacht. So wie diese Erfahrungen verschieden sind, sind auch die Persönlichkeiten dieser Menschen verschieden.

Wohnungs- und Obdachlosigkeit betrifft jeden ganz individuell, persönlich, auf einzigartige Weise. Und trotzdem arbeiten die Betroffenen daran, eine Gemeinschaft, eine Solidargemeinschaft aufzubauen.

Besonders bewegte mich die Geschichte von Hasso. Der Tod und die Beerdigung von Hasso (Hannover) warf bei mir die Frage nach einer
würdevollen Bestattung wohnungsloser Menschen auf. Nach Auffassung der Selbstvertretung darf es nicht sein, dass arme Menschen anonym verscharrt werden. Bislang wurden arme, wohnungs- und obdachloser Menschen anonym und ohne Beteiligung von Freunden oder Bekannter, Verwandte begraben.

„In Zeiten der Corona-Krise kann dieses Online-Wohnungslosentreffen nur ein Anfang sein!“, so die Organisatoren.
In Zukunft will die Selbstvertretung versuchen, weiter Menschen in das Netzwerk einzubeziehen und politisch sichtbar machen sowie eine Lobby schaffen.

Als Teilnehmer dieser Zoom-Konferenz von 5 Tagen habe ich viel neuen Input erfahren und noch mehr einen Eindruck über Probleme wohnungs- und obdachloser Menschen gewonnen. So auch die Herausforderung der digitalen Teilhabe, was auch der Hindernisgrund der Teilnahme vieler war, welche nicht teilnehmen konnten. Besonders hat mich bewegt die Berichte über die positiven Erlebnisse der privaten Hilfen während der Pandemie, wo Sozialeinrichtungen diese nicht mehr leisten konnten.



Neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)

Neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)

Dresden – Das Kabinett hat sich am 14. Juli 2020 auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie gilt vom 18. Juli bis 31. August 2020. Die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten weiterhin: Kontaktbeschränkungen, das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.

Die neue Verordnung enthält einige Lockerungen: Neben Familienfeiern mit bis zu 100 Personen sind ab 18. Juli nun auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen erlaubt. Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind möglich. Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1.000 Besuchern können stattfinden. Ab 1. September auch mit über 1.000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist. In Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt. Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und –vereinen sind wieder möglich.

In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Ab 18. Juli sind auch Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder zulässig – mit genehmigten Hygienekonzept. Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept. Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Großveranstaltungen sind bis 31. Oktober untersagt.


Bitte bleiben Sie gesund!

Restaurierungsarbeiten am Goldenen Reiter in Dresden

Restaurierungsarbeiten am Goldenen Reiter in Dresden

Dresden (lb)Das weltweit bekannte Wahrzeichen Dresdens, der Goldene Reiter, muss restauriert werden. Diese Maßnahmen sind vor allem durch Schäden notwendig geworden, die überwiegend durch wiederholtes illegales Beklettern und Beschmieren des Standbildes durch Unbekannte entstanden sind. Die Restaurierung ist aufwändig und kostenintensiv. Trotz Haushaltssperre hat die Landeshauptstadt Dresden die Finanzierung der Maßnahmen sicherstellen können.

Unter fachlicher Begleitung des Landesamtes für Denkmalpflege (LfD) untersuchen und beseitigen Restauratoren Schäden am Reiter, Pferd und Postament. Die Restaurierungsarbeiten umfassen eine Reinigung, partielle Neuvergoldungen von ca. 8 m² Oberfläche am Reiter und Pferd sowie Steinergänzungen am Postament. Die Maßnahmen werden nach einer Restaurierungskonzeption umgesetzt, die zusammen mit der ausführenden Firma FUCHS+GIRKE Bau und Denkmalpflege GmbH erstellt wurde. Das Unter-nehmen hatte bereits die grundhafte Sanierung 2001-2003 ausgeführt. Ende September sollen die Arbeiten abgeschlossen sein.

Zum Schutz des einzigartigen Denkmals strebt das Landesamtes für Denkmalpflege die Wiederherstellung und Aufstellung eines im 2. Weltkrieg verlorenen Ziergitters nach historischem Vorbild an.

Bei dem Reiterstandbild des Kurfürsten von Sachsen und Königs von Polen August II. handelt es sich um eines der ganz wenigen weltweit erhalten gebliebenen Standbilder aus getriebenem Kupferblech aus der Zeit des Barocks und somit um ein besonders bedeutendes Kulturdenkmal. Anhand eines Gipsmodells des Bildhauers Jean Joseph Vinache schuf der Kunst- und Kanonenschmied Ludwig Wiedemann zwischen 1732 und 1734 das Standbild, das Postament entwarf der Architekt Zacharias Longuelune. 1884 fanden unter dem Architekten Konstantin Lipsius erste Erneuerungsarbeiten statt. In den Jahren 2000 bis 2003 konnte der Goldene Reiter dank der Förderung durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt im Rahmen des Modellprojektes »Freiluftbewitterte Großbronzen in Sachsen und Sachsen-Anhalt« und auf Grundlage der vom Landesamtes für Denkmalpflege erstellten Konzeption umfassend konserviert und restauriert werden.

LEIPZIGER GRUPPE TRITT HYPOS BEI

LEIPZIGER GRUPPE TRITT HYPOS BEI

Leipzig (lb) – Mit der Leipziger Gruppe gewinnt das HYPOS-Netzwerk einen wichtigen Partner für die weitere Etablierung einer Grünen Wasserstoffwirtschaft in Mitteldeutschland.

Die Leipziger Gruppe baut mit dem neuen Heizkraftwerk Leipzig Süd das emissionsärmste Gasturbinenkraftwerk der Welt. Zukünftig können dort neben Erdgas auch hohe Anteile von Grünem Wasserstoff genutzt werden. Das HYPOS-Netzwerk erforscht seit 2013 wie die Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Nutzung von Grünem Wasserstoff gelingen kann. Dafür bündelt HYPOS die Kompetenzen von 120 Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft. Mit der Leipziger Gruppe gewinnt das Netzwerk einen wichtigen regionalen Partner für die Gestaltung einer CO2-freien Energieversorgung in Mitteldeutschland.

Schon mit dem angekündigten Ausstieg aus der Fernwärmeversorgung bis 2022 aus dem Braunkohlekraftwerk Lippendorf hat sich eine Veränderung in der Energiepolitik der Stadt Leipzig angekündigt. Auf dem einstmals traditionsreichen Betriebsgelände des Ernst-Thälmann-Kraftwerks baut die Leipziger Gruppe nun an der Energieversorgung der Zukunft. Das neu entstehende Heizkraftwerk Leipzig Süd soll zukünftig auch größere Anteile Grünen Wasserstoffs nutzen, um Wärme und Strom erzeugen zu können.

„Grüner Wasserstoff, das ist der Schlüsselenergieträger der Zukunft. Er lässt sich aus erneuerbaren Energien erzeugen, im Gasnetz transportieren und speichern und wieder zu Strom und Wärme umsetzen. Auch eine stoffliche Verwertung in der Mobilität oder der Chemieindustrie ist möglich.“, hält Dr. Joachim Witte fest. Vorstandsvorsitzender vom HYPOS e.V. „Als Nummer ein stellt Wasserstoff 75 % der gesamten Masse beziehungsweise 93 % aller Atome des Sonnensystems. Damit die Energiewende gelingt, wird der Einsatz dieses Elements zentral an Bedeutung gewinnen. Wenn vorhandene Technologien effizienter und wirtschaftlicher werden, kann Wasserstoff nicht nur für eine saubere Energieversorgung, sondern auch für eine vollkommen neue Mobilität für uns in der Leipziger Gruppe elementar werden. Bei HYPOS
kommen in Mitteldeutschland alle entscheidenden Player zusammen, um dieses Thema zu verwirklichen“,
so Karsten Rogall, Geschäftsführer der Leipziger Gruppe und der Leipziger Stadtwerke.

Auch werde es in der Zukunft immer mehr notwendiger die Zeiten der Energiewende nicht zu verpassen und in Fernwärme, Energiegewinnung und Mobilität zu investieren. So wird es bei der Bahn in näherer Zukunft immer mehr Grüner Wasserstoff als Treibstoff der Zukunft eine wichtige Rolle spielen. Fuhrparks werden immer mehr diese Art von Motoren nutzen. Wirtschaftlich betrachtet wird es sich nicht wesentlich gewichten, doch für die Umwelt ein wesentlicher Beitrag.
Unternehmen wie zum Beispiel der LKW-Hersteller IVECO und das Leipziger BMW -Werk forschen an einer attraktiven Umsetzung, dieser grünen Energieform.

„Herrzstück unseres Zukunftsobjekts Fernwärme ist neben vielen Anlagen für erneuerbare Energie das Heizkraftwerk Leipzig Süd. Hier bauen wir gerade das derzeit sauberste Gaskraftwerk der Welt, aber das reicht uns noch nicht: Es ist H2-ready. Gemeinsam mit den Partnern von HYPOS tun wir nun alles dafür, dass dies keine Zukunftsmusik bleibt und Leipzig in absehbarer Zeit komplett CO2-frei und sicher mit Energie versorgt wird„, so Thomas Brandenburg, Abteilungsleiter Aufbaustab, neue Erzeugung bei den Leipziger Stadtwerken. „Die wirtschaftliche energetisch sinnvolle Nutzung der Wasserstofftechnologie kann nur gemeinsam gelingen. Es müssen unterschiedliche Branchen zusammenarbeiten, um die Energieversorgung der Zukunft zu gestalten“, Thomas von der Heide, HYPOS-Vorstand. Mit dem Beitritt zum HYPOS e.V. erschließt sich die Leipziger Gruppe den Zugang zu einem breiten Netzwerk aus Industrie,
KMU und Forschung. Die HYPOS-Mitglieder arbeiten an allen Teilen der
Wertschöpfungskette vom Grünen Wasserstoff. Der HYPOS e.V. begrüßt das Engagement der Leipziger Gruppe und wird das Unternehmen beim Übergang vom fossilen in das erneuerbare Zeitalter unterstützen.

Digitale Erfassung einer Kontaktinformation

Digitale Erfassung einer Kontaktinformation

Dresden (lb) – Zur Eindämmung der Corona-Pandemie können ab sofort Behörden und Einrichtungen in staatlicher bzw. kommunaler Trägerschaft wie beispielsweise Museen, Theater und kommunale Sportstätten kostenlos eine einfache Online-Anwendung nutzen, um Kontaktdaten von Besuchern digital zu erfassen.

Über das sächsische Beteiligungsportal, unter dem Link https://mitdenken.sachsen.de/corona-digital, können sich interessierte Behörden und Einrichtungen für das Verfahren anmelden. Es wird für die jeweilige Einrichtung eine eigene Webseite erstellt, mittels der die Besucher einfach per Smartphone ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse hinterlassen können. Das soll die Gesundheitsämter bei der Kontaktnachverfolgung im Fall von auftretenden Corona-Infektionen unterstützen.

Staatssekretär Thomas Popp, der zugleich Beauftragter für Informationstechnologie (CIO) des Freistaates Sachsen ist, begrüßt diese neue Anwendung: »So können wir mit dem sächsischen Beteiligungsportal einen Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie leisten. Mit wenigen Klicks können Besucher staatlicher und kommunaler Einrichtungen auf Nummer sicher gehen und ihre Kontaktdaten für eine mögliche Nachverfolgung hinterlassen. Das reduziert einerseits den Erfassungsaufwand bei den Einrichtungen und garantiert den Besuchern andererseits eine datenschutzkonforme Verarbeitung ihrer sensiblen Daten.«

Hintergrund

Laut aktueller Corona-Schutz-Verordnung besteht die Verpflichtung zur Erfassung von Kontaktdaten von Besuchern, wenn der Mindestabstand in bestimmten Einrichtungen und bei Veranstaltungen nicht gewährleistet werden kann oder wenn in einzelnen Gebieten 35 oder mehr Infektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten. In allen anderen Fällen können die Besucher freiwillig ihre Daten hinterlassen.

Die im Beteiligungsportal erfassten Kontaktdaten werden vier Wochen auf einem Server des Freistaates Sachsen im Freistaat Sachsen gespeichert und anschließend gelöscht. Sollte in dieser Zeit ein Infektionsfall bekannt werden, können über eine Recherche die Personen ermittelt werden, die sich im gleichen Zeitraum wie die infizierte Person in der Einrichtung aufgehalten haben. Die Recherche erfolgt auf Anforderung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes. Die Kontaktdaten der ermittelten Personen werden nur an das zuständige Gesundheitsamt weitergegeben, so dass mögliche Infektionsketten nachverfolgt und ggf. durch geeignete Schutzmaßnahmen durchbrochen werden können. Eine über diesen Fall hinausgehende Weiterverarbeitung oder Weiterangabe der Daten ist ausgeschlossen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte wirkte bei der Entwicklung der neuen Anwendung mit.

Die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden bieten ihren Besuchern bereits seit April 2020 die Möglichkeit, über das Beteiligungsportal ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Die Anwendung im sächsischen Beteiligungsportal steht nur Behörden und Einrichtungen in staatlicher bzw. kommunaler Trägerschaft zur Verfügung. Eine kommerzielle Nutzung findet nicht statt, u.a. um den marktwirtschaftlichen Wettbewerb nicht zu verzerren.

Das sächsische Beteiligungsportal ist eine E-Government-Basiskomponente, die vom Freistaat entwickelt wurde. Über das Beteiligungsportal können neben der Erfassung von Kontaktdaten im Kontext der Corona-Pandemie unterschiedliche Formate von Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. Die Spanne reicht von freien Diskussionsangeboten bzw. Dialogverfahren zu gesellschaftspolitisch relevanten Fragestellungen bis hin zu formellen Stellungnahmen zu aktuellen Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen, Planungsvorhaben, Satzungen und sonstigen Regelungen.
Aktuelle Beteiligungsverfahren sind einzusehen unter: www.mitdenken.sachsen.de